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Allgemeine Geschäftsbedingungen HIK-Hannover („Lieferer“, „Lieferant“)
1| Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2| Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
3| Preis
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lieferant, jedoch ausschließlich Verpackung und Fracht. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlung: Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferers zu leisten. Für den Fall der Überschreitung des in der Rechnung angegebenen Zahlungszieles werden Fälligkeitszinsen, für den Fall des Verzuges Verzugszinsen vereinbart, und zwar in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank.
4| Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt nur annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen etc. und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Lieferanten verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien etc.. Verlängert sich die Lieferzeit, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Der Lieferant muss dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich anzeigen. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
5| Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Labors auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
6| Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.
7| Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
7.1| Sachmängelgewährleistungsansprüche
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant – nach seiner Wahl – Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2) – ausgeschlossen. Der Liefergegenstand ist vom Besteller unverzüglich auf das Vorhandensein etwaiger Mängel zu untersuchen. Solche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, schriftlich mitzuteilen. Bei Fristversäumnis gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung mit Probelauf nicht erkennbar oder ist vom Lieferanten arglistig verschwiegen worden. Zeigt sich ein bei der Erstuntersuchung nicht erkennbarer Mangel später, so muss die Anzeige dieses Mangels unverzüglich – spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach der Entdeckung – schriftlich folgen. Andernfalls ist das Rügerecht ausgeschlossen. Die Ware gilt dann auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Einhaltung der Rechte des Bestellers kommt es auf den fristgerechten Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten an. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller; sie endet jedoch spätestens 6 Monate, nachdem die Ware das Labor verlassen hat. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistung neu zu laufen.
7.2| Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten. Der Besteller hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche – auch solche aus Ziffer 1 – ein Rücktrittsrecht.
7.3| Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs– Aufrechnungsrecht
Der Besteller kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückbehalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Lieferanten anerkannt und gerichtlich festgestellt.
8| Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
9| Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.