Herzlich Willkommen!

 

Das histologische Labor für Knochen und Implantate in Hannover stellt hochwertige Schliffpräparate aus nicht schneidbaren Probenmaterialien und Schnitte von Hart- und Weichgewebe für die Mikroskopie her. Jahrelange Erfahrung in der Histologie, sowohl in allen Spezial- und Routinegebieten, als auch in der Forschung, ermöglichen es uns flexibel auf Ihre Anforderungen einzugehen. Unser bestens ausgestattetes Labor versetzt uns in die Lage, Ihre Proben optimal und zeitnah zu bearbeiten. Für die erstellten Präparate bieten wir Ihnen auf Wunsch eine digitale fotografische Befunddokumentation, sowie eine Begutachtung durch einen Pathologen an. Um die höchstmögliche Qualität bei den Schliffen und Schnitten zu gewährleisten, werden die Proben mit größter Sorgfalt präpariert und mit modernsten Methoden und Geräten bearbeitet.

 

Überzeugen Sie sich selbst von unserer Qualität!

 

Ihre Maren Hasper

 

 

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leistungen

 

HIK1

HIK1

 

 

 

HIK-Hannover ist als histologisches Dienstleistungsunternehmen bestrebt, einen vorbildlichen Standard zu gewährleisten. Es ist ein Grundsatz unseres Unternehmens, jedem unserer Kunden und Partner Produkte und Dienstleistungen von höchster Qualität zu bieten.

 

Hierzu zählen

  • Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen entsprechend dem höchsten Stand der Technik
  • Termintreue und Lieferbereitschaft
  • individuelle Beratung
  • kompetitiver Preis

 

Durch Kundenbefragung und Schulungen werden regelmäßige Potentiale zur Qualitätsverbesserung ermittelt und konsequent umgesetzt. Um diesem Standard in unserem Unternehmen jederzeit gerecht zu werden, wurde 2010 ein umfassendes QM-System nach DIN EN ISO 9001:2008 eingeführt und wird permanent weiterentwickelt. Seit April 2016 ist HIK-Hannover ein nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziertes Unternehmen.

 

 

Foto HIK_Sandwich

 

 

LEISTUNGSSPEKTRUM

  • Auftrennen nativer Materialien, z.B. Kieferknochen oder sonstige Skelettknochen aus Operationspräparaten oder Tierversuchen mit Knochenersatzmaterial und / oder Implantaten.
  • Kunststoffeinbettungen je nach Fragestellung in nicht schneidbares Technovit 7200 für Schliffpräparate, beispielsweise für Schrauben und Stents.
  • Einbettung in Technovit 9100 für schneidbares Hartgewebe, beispielsweise unentkalkte Knochen.
  • Einbettung in Technovit 7100 für Weichgewebe bei speziellen Fragestellungen.
  • Paraffineinbettung für Weichgewebe und entkalkten Knochen.
  • Fort- und Weiterbildungen

 

 

Foto HIK_Saege

 

 

Trenn-Dünnschliff-Technik

  • Herstellung von Schliffpräparaten von nicht schneidbaren Materialien für die mikroskopische Auswertung
  • Nicht schneidbare Materialien sind zahntragende Kieferabschnitte und implantattragende Gewebe (Metall und Keramik).
  • Diese Methode ist insbesondere bei Fragestellungen nach dem Interface zum Biomaterial geeignet, da diese Proben nicht entkalkt werden dürfen, sowie für histomorphometrische Auswertungen.

 

Schnitte

  • Herstellen von Schnittpräparaten.
  • Die Schnitte können in Stärken zwischen 1µm - 5µm angefertigt und mit allen Färbungen angefärbt werden.

 

Färbungen

  • Übersichtsfärbungen mit Hämalaun-Eosin
  • Knochenfärbungen mit Toluidinblau
  • Knorpelfärbung mit Safranin-0 und Alcianblau
  • Trichromfärbungen nach Masson-Goldner und van Gieson
  • Kalknachweis nach von Kossa
  • Pentachromfärbung nach Movat
  • Histochemische Reaktionen wie Eisennachweis, TRAP für Osteoklasten, alkalische Phosphatase für Osteoblasten. Weitere Färbungen werden auf Ihren Wunsch gerne durchgeführt.
  • Immunhistochemie

 

 

Foto HIK_Farbe

 

 

Weitere Dienstleistungen

  • Knochenentkalkungen mit verschiedenen Entkalkungsmethoden
  • Auf Wunsch werden Ihre Schnitt-/Schliffpräparate in unterschiedlichen Vergrößerungen digital fotografiert.
  • Histomorphometrie für Knochen | Es wird histomorphometrisch der prozentuale Anteil von Geflechtknochen, lamellären Knochen, Knochenersatzmaterial , Bindegewebe gemessen.

Für Stents - Es wird histomorphometrisch beispielsweise die Stenose berechnet.

Weitere Berechnungen werden auf Ihren Wunsch gerne durchgeführt. Ebenso können wir Ihnen die Befundung durch einen Pathologen anbieten.

 

Zusammengefasst bieten wir Ihnen nachtstehende Leistungen an.

  • Auftrennen nativer Materialien
  • Kieferknochen | Skelettknochen aus Operationspräparaten
  • Skelettknochen aus Tierversuchen | Proben mit Knochenersatzmaterial und/ oder Implantaten
  • Einbettungen
  • Technovit 7200 für Schliffe
  • Technovit 9100 für Schliffe und Schnitte
  • Technovit 7100 für Schnitte | Paraffin für Weichgewebe
  • Schlifftechnik
  • Knochenersatzmaterialien | Metallimplantate
  • Keramikimplantate | Kunststoffimplantate
  • Gefäßprothesen und Stents
  • Schnitte
  • Kunststoffschnitte | Paraffinschnitte
  • Färbungen
  • HE | Toluidinblau | Safranin-0 | Alcianblau | Masson-Goldner
  • Van Gieson | Von Kossa | Pentachrom | Eisennachweis
  • TRAP-Reaktion | Nachweis alkalische Phosphatase
  • Immunhistochemie

weitere gerne auf Anfrage

 

 

Foto HIK_Saege

 

 

Weitere Dienstleistungen

  • Knochenentkalkungen
  • Fotodokumentation
  • Histomorphometrie
  • Befund durch Pathologen

 

 

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Präparate

 

 

HIK Beispiel Schliff

HIK Beispiel Schliff

HIK Beispiel Schliff

HIK Beispiel Schliff1

HIK Beispiel Schliff

 

 

 

 

 

 

HIK Beispiel Schliff

HIK Beispiel Schliff

HIK Beispiel Schliff

HIK Beispiel Schliff

HIK Beispiel Schliff

 

 

links

 

kontakt / impressum

 

Foto HIK_Hasper

 

 

HIK - Hannover
Histologie für Implantate und Knochen
Geschäftsführung: Maren Hasper

 

Peiner Straße 4
30519 Hannover

 

Telefon: 0511 - 1605350
Mobil: 0176 - 247 528 27

 

e-mail: maren.hasper@hik-hannover.de
www.hik-hannover.de

 

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 242 865 240

 

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Maren Hasper

 

Realisierung
zwei-hoch-vier | wir machen werbung
www.zweihochvier.de

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen HIK-Hannover („Lieferer“, „Lieferant“)

 

1| Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2| Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

 

3| Preis

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lieferant, jedoch ausschließlich Verpackung und Fracht. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlung: Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferers zu leisten. Für den Fall der Überschreitung des in der Rechnung angegebenen Zahlungszieles werden Fälligkeitszinsen, für den Fall des Verzuges Verzugszinsen vereinbart, und zwar in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank.

 

4| Lieferzeit

Die Lieferzeit gilt nur annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen etc. und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Lieferanten verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien etc.. Verlängert sich die Lieferzeit, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Der Lieferant muss dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich anzeigen. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

 

5| Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Labors auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.

 

6| Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

 

7| Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

 

7.1| Sachmängelgewährleistungsansprüche
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant – nach seiner Wahl – Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2) – ausgeschlossen. Der Liefergegenstand ist vom Besteller unverzüglich auf das Vorhandensein etwaiger Mängel zu untersuchen. Solche Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware, schriftlich mitzuteilen. Bei Fristversäumnis gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung mit Probelauf nicht erkennbar oder ist vom Lieferanten arglistig verschwiegen worden. Zeigt sich ein bei der Erstuntersuchung nicht erkennbarer Mangel später, so muss die Anzeige dieses Mangels unverzüglich – spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach der Entdeckung – schriftlich folgen. Andernfalls ist das Rügerecht ausgeschlossen. Die Ware gilt dann auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Einhaltung der Rechte des Bestellers kommt es auf den fristgerechten Eingang der Mängelrüge beim Lieferanten an. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller; sie endet jedoch spätestens 6 Monate, nachdem die Ware das Labor verlassen hat. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistung neu zu laufen.

 

7.2| Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten. Der Besteller hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche – auch solche aus Ziffer 1 – ein Rücktrittsrecht.

 

7.3| Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs– Aufrechnungsrecht
Der Besteller kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückbehalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Lieferanten anerkannt und gerichtlich festgestellt.

 

8| Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

9| Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine gültige, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

 

 

 

 

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